Wer eine Wohnung oder ein Haus räumen lassen muss, sieht sich oft mit erheblichen Kosten konfrontiert. Doch es gibt eine gute Nachricht für Steuerzahler: In vielen Fällen lässt sich die Entrümpelung steuerlich absetzen. Das deutsche Steuerrecht bietet hierfür verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, ob es sich um eine private Maßnahme, einen Erbfall oder eine gewerbliche Räumung handelt.
Als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen
Der häufigste Fall für Privatpersonen ist die Geltendmachung als sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistung" gemäß § 35a EStG. Wenn Sie eine Firma beauftragen, um Ihren Keller, Dachboden oder die gesamte Wohnung zu entrümpeln, beteiligt sich der Fiskus an den Kosten.
Was genau wird gefördert?
Wichtig ist zu verstehen, dass Sie nicht die komplette Entrümpelung steuerlich absetzen können. Das Finanzamt berücksichtigt:
- Arbeitskosten: Der Lohn für die Mitarbeiter der Entrümpelungsfirma.
- Fahrtkosten: Die Anfahrtspauschalen oder Kilometergelder.
- Maschinenkosten: Nutzungskosten für Spezialgeräte.
Achtung: Reine Entsorgungskosten (Deponiegebühren) oder Materialkosten (Container) sind in der Regel nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig. Achten Sie darauf, dass die Rechnung diese Posten separat ausweist.
Wie viel Geld gibt es zurück?
Sie können 20 % der oben genannten Lohn- und Fahrtkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Obergrenze für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt bei insgesamt 20.000 Euro pro Jahr, was einer maximalen Steuerermäßigung von 4.000 Euro entspricht.
Außergewöhnliche Belastungen
Unter bestimmten, strengeren Voraussetzungen können Sie die Kosten auch als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Dies ist oft relevant, wenn die Räumung unvermeidbar war, beispielsweise durch:
- Krankheit oder Pflegebedürftigkeit (Umzug ins Pflegeheim).
- Tod eines Angehörigen (Haushaltsauflösung).
- Naturkatastrophen (z.B. Hochwasserschäden).
Hierbei wird jedoch eine "zumutbare Belastung" angerechnet, die Sie selbst tragen müssen. Nur was darüber hinausgeht, mindert das zu versteuernde Einkommen.
Entrümpelung im Erbfall
Erben können unter Umständen ebenfalls eine Entrümpelung steuerlich absetzen. Dies geschieht meist im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung als "Nachlassverbindlichkeit". Die Kosten mindern den Wert des Erbes und somit die Erbschaftssteuer. Ist das Erbe jedoch geringer als die Freibeträge, hat dies keinen steuerlichen Effekt.
Voraussetzungen für das Finanzamt
Damit das Finanzamt Ihre Ausgaben anerkennt, müssen zwingend folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Rechnung: Sie benötigen eine ordentliche Rechnung, in der Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten getrennt aufgeschlüsselt sind.
- Keine Barzahlung: Das Finanzamt erkennt Barzahlungen – auch gegen Quittung – nicht an. Der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden, und der Zahlungsbeleg (Kontoauszug) dient als Nachweis.
- Ort der Leistung: Die Dienstleistung muss in Ihrem Haushalt (oder dem des Pflegebedürftigen) erbracht worden sein.
Gewerbliche Entrümpelung
Für Unternehmer ist die Sache meist einfacher. Wird ein Firmengebäude, Lager oder Büro geräumt, handelt es sich um Betriebsausgaben. In diesem Fall können Sie die kompletten Kosten der Entrümpelung steuerlich absetzen, inklusive der Entsorgungskosten, und die Vorsteuer ziehen.
Tipp: Besprechen Sie komplexe Fälle, wie etwa eine Haushaltsauflösung nach einem Todesfall, immer mit Ihrem Steuerberater, um die optimale steuerliche Lösung zu finden.